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Rechtsverordnung Selbstständige Schule v. 31. 1. 2002

1. Vorbemerkung

2. Text der Verordnung




(Quelle: www.selbststaendige-schule.nrw.de)

Entwurf

Stand: 31. Januar 2002


Verordnung zur Durchführung des

Modellvorhabens "Selbstständige Schule"

(Verordnung "Selbstständige Schule" – VOSS)

 

Vorbemerkungen

Zur Durchführung des Modellvorhabens "Selbstständige Schule" wird die in Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) enthaltene Öffnungsklausel für die Dauer des Vorhabens ausgefüllt. Dazu werden auf Grund der Verordnungsermächtigung in Artikel 1 Absatz 5 des Schulent-wicklungsgesetzes Regelungen zur Unterrichtsorganisation und -gestaltung, zur Schulmitwirkung, zur Dienstvorgesetzteneigenschaft der Schulleiterin oder des Schulleiters und zum Lehrerrat getroffen.

  1. In § 1 werden Beginn (1. August 2002) und Dauer (bis 31. Juli 2008) des Modellvorhabens "Selbstständige Schule" und der Geltungsbereich der Verordnung geregelt. Zugleich wird festgelegt, dass die Ergebnisse und Wirkungen der in den Modellschulen ergriffenen Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Steuerung durch geeignete Evaluationsmaßnahmen überprüft werden. So soll nach drei Jahren, d. h. zum 1. August 2005 eine Zwischenevaluation des Gesamtprojekts stattfinden; für die Abschlussevaluation ist der Stichtag 1. August 2008 vorgesehen. Einbezogen in die Evaluation sind nicht nur die in Modellschulen ergriffenen Maßnahmen, sondern auch die Beratung und Unterstützung durch das Land und die Kommunen insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten.

  2. Nach § 2 wird den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen (Modellschulen) in bestimmten Bereichen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Schülerinnen und Schüler ermöglicht, den Unterricht durch Beschluss der Schulkonferenz nach anderen Gesichtspunkten zu organisieren. Die einzelne Modellschule soll nach Durchführung der notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen und nach dem Aufbau der erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsstrukturen von allgemeinen Vorgaben zur Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung abweichen können. Dabei handelt es sich z. B. um Vorgaben bei der Bildung von Lerngruppen, der zeitlichen und örtlichen Organisation des Unterrichts, der Stundentafeln (z. B. durch Neuschnitt der Fächer, zur Sicherung der Basisqualifikationen von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernproblemen oder zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen), der Ausgestaltung der Leistungsbewertung und der Bescheinigung der Leistungen (mit Ausnahme von Abschluss- und Abgangszeugnissen) beispielsweise in Form eines Portofolio im Fremdsprachenunterricht, der Ausgestaltung des Differenzierungsangebotes und der Regelung der Schülerlaufbahnen. Abweichungen von den Regelungen zur Bewertung von Schülerleistungen gemäß § 25 ASchO sollen nicht möglich sein.
    Die Modellschulen werden bei ihren Entscheidungen von der oberen Schulaufsichtsbehörde beraten.

    Wegen der Bedeutung des Beschlusses der Schulkonferenz für die schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder vorgesehen. Der Wahrnehmung der staatlichen Verantwortung soll die Anzeige des Beschlusses der Schulkonferenz an die obere Schulaufsichtsbehörde dienen. Um die Qualität des Unterrichts, seiner Ergebnisse und die Vergleichbarkeit und Anerkennung der erteilten Abschlüsse sowie die Rechte der betroffenen Schülerinnen, Schüler und Eltern zu sichern, sind darüber hinaus jeweils mit den Abweichungen korrespondierende Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Modellschule festzulegen. Die Vergleichbarkeit und die Transparenz dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen landesweit gesichert werden. Die Formen der Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung sind abhängig von den in Anspruch genommenen Gestaltungsspielräumen. In Betracht kommen können auch externe oder teilexterne Überprüfungen sowie qualitätssichernde Schulinspektionen, soweit dies der Umfang der in Anspruch genommenen Gestaltungsspielräume erforderlich macht.

  3. Die Modellschulen können nach § 3 durch Beschluss der Schulkonferenz abweichend von einzelnen Bestimmungen des Schulmitwirkungsgesetzes besondere Regelungen zur Schulverfassung treffen und damit neue, gleichwertige Formen der Schulmitwirkung erproben. Dadurch können insbesondere die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern gestärkt werden. So kann beispielweise das Verhältnis zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern bei der Zusammensetzung der Schulkonferenz verändert werden. Vorgesehen werden kann z. B. auch die Bildung eines Vertrauensausschusses (als Teilkonferenz der Schulkonferenz) zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten.

    Für die Entscheidung der Schule über die abweichenden Regelungen ist eine qualifizierte Mehrheit in der Schulkonferenz von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, damit die neue Schulverfassung von einer breiten Mehrheit aller am Schulleben beteiligten Gruppen getragen wird und möglichst auch für die Dauer des Modellvorhabens Bestand hat. Um die staatliche Verantwortung zu sichern, bedarf es der Anzeige gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde.

    Den Mitgliedern der Eltern- und Schülervertretungen kann ermöglicht werden, an den für diesen Personenkreis geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die zur Einführung und Begleitung des Modellvorhabens in der Modellschule angeboten werden.

  4. Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, die von den Leiterinnen und Leitern der Modellschulen wahrgenommen werden sollen, werden in Abweichung von den allgemeinen Regelungen - Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (RechtsVO vom 17. April 1994) und abweichend von den entsprechenden Zuständigkeitsregelungen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten - durch § 4 geregelt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter stellen nach den in dem Modellvorhaben zu entwickelnden Verfahren die Lehrerinnen und Lehrer ein und treffen auf Grund der ihnen für die Dauer des Modellvorhabens übertragenen Kompetenzen beamten-, tarif- und vergütungsrechtliche Entscheidungen (obligatorischer Teil in Absatz 1). Durch die Kooperationsvereinbarungen kann der Aufgabenkatalog z.B. um disziplinarrechtliche Befugnisse erweitert werden (fakultativer Teil in Absatz 2). Ziel der Erprobung ist, zeitnahe und zielgerichtete, der Situation der einzelnen Schule gerecht werdende Personalentscheidungen und -maßnahmen zu treffen. Mit der Übernahme von Funktionen des Dienstvorgesetzten kommt auf die Schulen eine Vielzahl neuer Aufgaben zu. Ziel der Erprobung ist auch zu ermitteln, welche Unterstützungs- und Beratungsstrukturen dafür in der Schule und außerhalb der Schule erforderlich sind.

    In den zwischen dem Land und den an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen und Schulträgern abzuschließenden Vereinbarungen wird zu regeln sein, zu welchem Zeitpunkt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf die einzelnen Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen werden und wie die notwendigen Unterstützungsleistungen für die Verwaltungstätigkeiten organisiert und wie sie finanziert werden. Die Übertragung der Aufgaben kann stufenweise erfolgen; sie muss jedoch zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 abgeschlossen sein, damit an allen Modellschulen ein ausreichender Erprobungszeitraum zur Verfügung steht und damit eine Auswertung der Erfahrungen möglich ist.

    Die in der o.g. Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten geregelte Befugnis der Bezirksregierung, in Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, sowie die Befugnis, das Land bei entsprechenden Klagen vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsregelungen für die Vertretung des Landes in Arbeitsrechtsstreitigkeiten.


  5. Mit der Verlagerung einzelner Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf die Modellschulen geht die Erprobung neuer, schulspezifischer Formen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des im Landesdienst stehenden pädagogischen Personals an Personalmaßnahmen einher. Der Lehrerrat tritt an den Modellschulen an die Stelle des Personalrats, soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen des Modellvorhabens Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen werden, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz beteiligungspflichtig sind. Da der gestärkte Lehrerrat auch an den Modellschulen Organ der Schulmitwirkung bleibt, gelten für seine Arbeit die im Schulmitwirkungsgesetz enthaltenen Regelungen, soweit nicht in Artikel 1 Absatz 2 des Schulentwicklungsgesetzes und in der Durchführungsverordnung besondere Regelungen getroffen sind. § 5 enthält entsprechend der Ermächtigungsnorm ausschließlich Regelungen zum Verfahren und zu den Rahmenbedingungen. Das Beteiligungsverfahren wird durch die Schulleiterin oder den Schuleiter als Dienststellenleitung entsprechend den im Landespersonalvertretungsrecht enthaltenen Verfahrensregelungen eingeleitet. Auf Abstimmungen im Lehrerrat in beteiligungspflichtigen Personalangelegenheiten wird nicht das Schulmitwirkungsgesetz, sondern die hierfür geltende Regelung im Landespersonalvertretungsgesetz angewendet. Das Stufenverfahren bleibt im Übrigen unberührt. Sofern durch die dem Lehrerrat übertragenen neuen Aufgaben zusätzlicher Geschäftsbedarf entstehen sollte, ist dieser von der Modellschule zu tragen. Zusätzlicher Fortbildungsbedarf ist aus dem Innovationfonds zu tragen.

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll mindestens einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung mit dem Lehrerrat zusammentreten, bei der die Vorgänge, die die Lehrerinnen und Lehrer wesentlich berühren, erörtert werden. Die sich aus § 8 Abs. 3 SchMG ergebenden Rechte und Verpflichtungen zur Beratung der Schulleiterin oder des Schulleiters durch den Lehrerrat bleiben davon unberührt.

    Falls sich für die Tätigkeit im erweiterten Lehrerrat eine besondere Entlastung als erforderlich erweisen sollte, ist diese nach Möglichkeit im außerunterrichtlichen Bereich zu gewähren. Soweit wegen der neuen Aufgaben eine teilweise Entlastung von unterrichtlichen Aufgaben notwendig werden sollte, kann dies im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen Anrechnungsstunden einschließlich des für die Durchführung des Modellvorhabens zur Verfügung stehenden zusätzlichen Stellenanteils geschehen. Die Entscheidung über die mögliche Gewährung von Anrechnungsstunden erfolgt nach den im Schulmitwirkungsgesetz geregelten allgemeinen Grundsätzen (Festlegen der Grundsätze in der Lehrerkonferenz, Einzelentscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter).

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Text der Verordnung




Entwurf

Stand: 31. Januar 2002


Verordnung zur Durchführung des

Modellvorhabens "Selbstständige Schule"

(Verordnung "Selbstständige Schule" – VOSS)

Vom 2002



Auf Grund des Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform und des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:


§ 1 Modellvorhaben

(1) Das Modellvorhaben "Selbstständige Schule" wird ab dem Schuljahr 2002/03 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 mit ausgewählten Schulen in einzelnen Regionen des Landes (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte) durchgeführt.

(2) Zum Ablauf des Schuljahres 2004/05 findet eine wissenschaftliche Auswertung der Ergebnisse und Wirkungen der im Rahmen des Modellvorhabens ergriffenen Maßnahmen statt (Zwischenevaluation). Abschließend ist das Modellvorhaben zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 wissenschaftlich auszuwerten.

(3) Für die an dem Modellvorhaben teilnehmende Schule richten sich Abweichungen von den allgemein für die Schule geltenden Bestimmungen nach den folgenden Regelungen.


§ 2 Unterrichtsorganisation und -gestaltung

(1) Die Schule kann von den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz, der Allgemeinen Schulordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abweichen bei:

  1. der Bildung von Lerngruppen,
  2. der Organisation des Unterrichts,
  3. den Formen der äußeren Differenzierung,
  4. der Ausgestaltung der Leistungsnachweise, der Leistungsbewertung und deren Bescheinigung mit Ausnahme von Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnissen sowie der Abiturprüfung; § 25 ASchO bleibt unberührt,
  5. dem Übergang in eine höhere Klasse oder Jahrgangsstufe,
  6. den Vorgaben der Richtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln, soweit die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges eingehalten werden.

Es muss gewährleistet sein, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse auf Grund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erworben werden. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein.

(2) Die Schule berät sich mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, bevor sie durch Beschluss der Schulkonferenz abweichende Regelungen gemäß Absatz 1 trifft. Der Beschluss der Schulkonferenz bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Im Benehmen mit der Schule und unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Freiräume legt die obere Schulaufsichtsbehörde geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und der Rechenschaftslegung fest, um die Durchführung und den Erfolg der schulischen Arbeit zu sichern. Dazu kann auch die Überprüfung der Vergabe von Abschlüssen durch die obere Schulaufsichtsbehörde gehören.


§ 3 Schulmitwirkung

(1) Die Schule kann von den Bestimmungen des Schulmitwirkungsgesetzes und der Ausführungsvorschriften für die Mitwirkungsorgane und -gremien abweichende gleichwertige Regelungen treffen zu:

  1. der Zusammensetzung,
  2. den Wahlen,
  3. den Aufgaben,
  4. der Geschäftsordnung.

(2) Die Schule berät sich mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, bevor sie durch Entscheidung der Schulkonferenz abweichende Regelungen trifft.

(3) Der Beschluss der Schulkonferenz bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.


§ 4 Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetzte

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule ist von den in der Kooperationsvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten an, spätestens jedoch zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 abweichend von der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17. April 1994 (SGV. NRW. 2030) und abweichend von den entsprechenden Zuständigkeitsregelungen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Lehrerinnen und Lehrer in folgenden Angelegenheiten:

  1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),
  2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
  3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
  4. Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
  5. Anstellung,
  6. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
  7. Entlassung auf eigenen Antrag,
  8. Auswahl für und Einstellung in das Angestelltenverhältnis,
  9. Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung wegen Nichtbewährung in der Probezeit, Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, Auflösungsvertrag,
  10. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
  11. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule.

(2) In folgenden Angelegenheiten kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach dem in der Kooperationsvereinbarung genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schuljahr 2005/2006 die Funktion der oder des Dienstvorgesezten übertragen werden:

  1. Ausübung der Disziplinarbefugnisse und Verhängung der Maßnahmen Warnung und Verweis,
  2. Abmahnung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis,
  3. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
  4. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung,
  5. Genehmigung und Ablehnung von Arbeitsbefreiung gemäß § 52 BAT.

§ 5 Lehrerrat

(1) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 4 gelten §§ 62 bis 77 LPVG entsprechend. §§ 33 und 94 LPVG sind anzuwenden. Über jede Verhandlung des Lehrerrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und der Lehrerrat treten mindestens einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.

(3) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Mitglieder des Lehrerrats können unter Berücksichtigung ihrer neuen Aufgaben im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden von der Unterrichts-verpflichtung teilweise entlastet werden, sofern dies auf Grund der neuen Aufgaben des Lehrerrates geboten und eine Entlastung im außerunterrichtlichen Bereich nicht möglich ist. Zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben ist den Mitgliedern des Lehrerrats die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen unter Erstattung der angemessenen Kosten zu ermöglichen. Die durch die Tätigkeit des Lehrerrates entstehenden Kosten trägt die Schule.

(5) Mitglieder des Lehrerrates, die Aufgaben oder Befugnisse nach dieser Verordnung wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert oder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 1. August 2002 in Kraft.


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