(Auszug aus: Der Berufliche Bildungsweg, hrsg. vom Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen e. V.,
Heft 11/2001, S. 2ff.)
Das Modellvorhaben “Selbstständige Schule” aus dienstrechtlicher Sicht
Es handelt sich um eine Zusammenfassung des Diskussionsstandes im vlbs-Ausschuss Dienstrecht, somit nicht um eine vollständig in den zuständigen Gremien abgestimmte Verbandsposition.
Stellungnahme zur Projektbeschreibung vom August 2001
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1. Schulleitung: Die neue Rolle als Dienstvorgesetzter
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Fest steht, dass auf die Schulleitung und viele weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie auf das Verwaltungspersonal der “Selbstständigen Schulen” ein ganzes Bündel von qualitativ neuen, nicht mit originärer Unterrichtstätigkeit verwandten Aufgaben zukommt. Als Beispiele seien hier nur die Arbeitsfelder 1. Personalbewirtschaftung (bisher durch die Bezirksregierung) und 2. Sachmittelbewirtschaftung (bisher durch den Schulträger) genannt. Für beide Aufgaben ist daher eine Verlagerung von qualifiziertem Personal von der Bezirksregierung und dem Schulträger auf die Ebene der Berufskollegs bzw. des “regionalen Bildungsbüros” unabdingbar. Nach dem bisherigen Entwurf des Modellvorhabens “Selbstständige Schule” ist dieses jedoch nicht explizit vorgesehen.
Die Notwendigkeit der Personal- bzw. Stellenverlagerung ergibt sich schon allein aus der Betrachtung des personellen Aufwandes, den unser Ministerium, das MSWF zur Personalbewirtschaftung betreibt. Dort sind für die “Verwaltung” von insgesamt 600 Mitarbeiter/ innen eine Referatsleitung, zwei Referenten im höheren Dienst, drei Sachbearbeiter im gehobenen Dienst und zwei Mitarbeiter im mittleren Dienst zuständig. Diese Relation umgerechnet auf ein Berufskolleg mit 100 Beschäftigten würde einen Aufwand von 1,33 Stellen nur für die Personalbewirtschaftung bedeuten. Für die “Selbstständige Schule” ist aber in dem Modellkonzept zunächst einmal keine konkrete Entlastung vorgesehen. Oder soll die Personalbewirtschaftung ebenfalls aus den durchschnittlich 0,5 Stellen aus dem “Zeitbudget” bedient werden? Wie wird dann zwischen einer Grundschule mit 5 Beschäftigten, einer Realschule mit 25 und einem Berufskolleg mit 100 Beschäftigten differenziert? Allein schon zur Bewältigung der neuen Aufgaben aus dem Arbeitsfeld 1, der Personalbewirtschaftung, ist deshalb eine Verlagerung von Sachbearbeiterstellen von der Bezirksregierung auf die Ebene der Schulen bzw. des “regionalen Bildungsbüros” unabdingbar. Ob das aber für Berufskollegs - im Verbund mit den anderen Schulformen in der “regionalen Bildungslandschaft” - die Stellenbewirtschaftung schneller und effizienter gestaltet als in der bisherigen Zusammenarbeit mit der Bezirkregierung, muss bezweifelt werden.
Die Person des Schulleiters wird durch das Bündel der Maßnahmen in der “Selbstständigen Schule” im Hinblick auf die Dienstvorgesetzten- und Managerfunktion deutlich gestärkt. Abgesehen davon, dass die Position des Schulleiters im Kollegium wesentlich durch seine Persönlichkeit, seine natürliche Autorität sowie seine Fachkenntnisse und weniger durch eine formale Positionierung bestimmt wird, sollte zunächst die Schule bei der Wahrnehmung ihres Bildungsauftrages gestärkt werden, z. B. durch ausreichende personelle Ressourcen und Herabsetzung der Klassenfrequenzen. Wir brauchen zunächst einmal keine formale Stärkung der Schulleitungen, wir brauchen eine Stärkung der Schulen. Ein Manager kann letztlich auch nur Verantwortung für ein Unternehmen übernehmen, welches im Hinblick auf das Unternehmensziel ausreichend ausgestattet ist. Eine Verbesserung durch das Modellprojekt “Selbstständige Schule” ist diesbezüglich zur Zeit nicht erkennbar.
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Aus der Sicht der Kolleginnen und Kollegen werden darüber hinaus bei einer als Dienstvorgesetzte wesentlich gestärkten Schulleitung im Rahmen der “Selbstständigen Schule” einige kritische Fragen virulent:
• Welche Kontrollinstanzen / Kontrollgremien sind für eine derartig ausgestattete Schulleitung als Dienstvorgesetzte vorgesehen?
• Wie stark / unabhängig ist die Mitarbeitervertretung / der Lehrerrat gegenüber der Schulleitung?
• Welche Regelungen bestehen, wenn in Konfliktfällen keine Einigung erzielt werden kann?
• Welche konkreten Möglichkeiten hat die Schulleitung zur Schaffung von Leistungsanreizen?
2. Innere Organisation und Mitwirkung in der “Selbstständigen Schule”: Hierarchisierung statt echtem Co-Management von Schulleitung und Mitwirkungsberechtigten
Schul- und Lehrerkonferenz sollen nach dem Schulentwicklungsgesetz in der “Selbstständigen Schule” die Entscheidungsbefugnis lediglich über einige grundsätzliche Empfehlungen, wie z.B. bei der Lehrerfortbildung und dem individuellen Pflichtstundenmaß erhalten. Die eigentliche Entscheidungszuständigkeit der Mitwirkungsgremien wird aber nicht erweitert. Die Entscheidungskompetenz der Lehrerkonferenz wird sogar eingeschränkt. Schul- und Lehrerkonferenz können nur Grundsätze beschließen. Die letztendliche Entscheidung trifft die Schulleitung, ohne dass das Kollegium hier eine echte Mitwirkung hat.
Darüber hinaus ist die beabsichtigte “Erprobung neuer personalvertretungsrechtlicher Mitwirkungsformen der Beschäftigten” mittels des Lehrerrates in seiner im Schulentwicklungsgesetz konkretisierten Form eine essentielle Einschränkung von Mitbestimmungsrechten.
Damit wird die Schulleitung in dem Konzept “Selbstständige Schule” einseitig mit erweiterter Machtfülle ausgestattet, während ein wirklich wirksames Korrektiv durch qualifizierte Kompetenzen von Mitwirkungsorganen systematisch ausgeschlossen wird. Die Aussage in der Projektbeschreibung zur “Selbstständigen Schule”, dass mit der Verlagerung von Entscheidungen in die Schule auch neue Formen des “Co-Managements” von Schulleitung und Mitwirkungsberechtigten einhergehen sollen, wird durch die konkrete Gesetzesvorlage zum Schulentwicklungsgesetz nicht nur konterkariert, sondern geradezu in das Gegenteil verkehrt. Nicht echtes “Co-Management” durch qualifizierte Mitwirkung und flache Hierarchien sondern eine verstärkte Hierarchisierung des Schulsystems ist die Folge dieser im Rahmen der “Selbstständigen Schule” intendierten Veränderungen. Die Folge wäre ein neues Patriarchat statt des postulierten “Co-Managements” von Schulleitung und Mitwirkungsberechtigten.
3. Erweiterte Kompetenzen für die Schulkonferenz?
Nach Erörterung in der Schulkonferenz soll die Schulleitung über die
• Ausgestaltung der Schulleitung und ihrer Aufgaben,
• Festlegung von Aufgabenbereichen
für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen entscheiden. Hier erhält die Schulkonferenz Rechte, die bis in die Leitungsorganisation der Schule hinein reichen und durch das SchMG nicht legitimiert sind. Insbesondere an Berufskollegs ist dieser Einfluss nicht sachgerecht. An Berufskollegs werden überwiegend Teilzeitberufsschüler/ innen und volljährige Schüler/ innen beschult, die nur relativ kurze Zeiten in den Bildungsgängen des Berufskollegs verweilen. Dadurch kommt es zu einer wesentlich schwächeren Identifikation der Schülerinnen und Schüler aber auch der Eltern mit dieser Schulform, die diese Kompetenzen der Schulkonferenz an Berufskollegs nicht rechtfertigen.
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4. Erweiterte Kompetenzen für die Lehrerkonferenz?
Die Lehrerkonferenz soll lediglich über die Grundsätze der Lehrerfortbildung - und dieses sogar nur auf Vorschlag der Schulleitung - entscheiden. Die Entscheidung über die konkrete Teilnahme liegt allein bei der Schulleitung. Analog geregelt ist die Entscheidungskompetenz über das individuelle Pflichtstundenmaß. Auch hier erhält die Lehrerkonferenz lediglich ein Mitwirkungsrecht bei den Grundsätzen für die Entscheidungen. Konkret bewirken diese Regelungen nicht eine qualitativ verbesserte Mitwirkung der Beschäftigten, sondern eine einseitige Stärkung der Schulleitungsposition.
Dass diese Einschränkungen der Mitwirkung geeignet sein sollen, die Qualität der schulischen Arbeit und dabei insbesondere des Unterrichts zu verbessern, muss stark bezweifelt werden. Außerdem dürften diese und die weiteren Einschränkungen kaum zu einer besseren Identifikation der Beschäftigten mit der “Selbstständigen Schule” und zu einer weiteren Qualitätsverbesserung durch Mitarbeitermotivation beitragen.
5. Drastische Einschränkungen der Personalvertretungsrechte der Beschäftigten: Die neue Rolle des Lehrerrates
Während der Bundestag im Juni 2001 mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetztes die Betriebsräte mit deutlich mehr Rechten ausstattet, sieht die “Selbstständige Schule” eine gravierende Einschränkung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Beschäftigten vor.
Da in der “Selbstständigen Schule” die Schulleiterin/ der Schulleiter Aufgaben der/ des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, wird die einzelne Schule Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Dem entsprechend tritt der Lehrerrat der Schule an die Stelle des Personalrates. Damit sollen zeitnahe und zielgerichtete, der Situation der einzelnen Schule gerecht werdende Personalentscheidungen und -maßnahmen gewährleistet werden.
Gleichzeitig soll das LPVG vier entscheidende Einschränkungen erfahren. Es unterliegen grundsätzlich nicht mehr der Mitbestimmung:
1. Abordnungen bis zu einem Jahr,
2. Befristete Einstellungen bis zu einem Jahr, 3. Stellenausschreibungen,
4. Übertragung der Tätigkeiten oder die Ernennung von Schulleiterinnen/ Schulleitern.
Zu 1.: Schon nach dem z. Z. geltenden LPVG unterliegen Abordnungen nur einer sehr eingeschränkten Mitbestimmung: a) wenn sie über drei Monate hinausgehen oder b) bei Schulkooperationen gem. § 5 SchVG, wenn sie über ein Jahr hinausgehen und die Lehrperson an der anderen Schule mit weniger als der halben Pflichtstundenzahl tätig ist. Das Mitbestimmungsverfahren kann demnach die Unterrichtsversorgung nicht blockieren. Eine sachgerechte Lösung ist innerhalb von drei Monaten immer zu erzielen. In anderen Fällen handelt es sich um berechtigte Schutzinteressen der Beschäftigten. Das Modellvorhaben “Selbstständige Schule” ist nur dann glaubwürdig, wenn nicht nur die Position der Schulleitung einseitig gestärkt wird.
Zu 2.: Befristete Einstellungen münden sehr häufig in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis. Im Zusammenhang mit den zur Rolle derSchulleitung gemachten Ausführungen hinsichtlich des Lehrermangels besteht die konkrete Gefahr, dass einer personellen “Zweiklassengesellschaft” und einer Entprofessionalisierung von Schule durch die Einstellung von “Nicht-Lehrern/innen” zu Unterrichtszwecken der Weg bereitet wird. Durch eine weitere Ausweitung des Programms “Geld aus Stellen”, das eine Einstellung bis zu einem Jahr ohne qualifizierte Mitbestimmung ermöglicht, wird dieser Entwicklung weiter Vorschub geleistet.
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Zu 3.: Stellenausschreibungen sind wesentliche Instrumente der Personalentwicklung von Schulen. Verzögerungen bei Einstellungsverfahren entstehen nicht durch das Mitwirkungsverfahren bei Stellenausschreibungen. Verzögerungen entstehen vielmehr durch die Art der Stellenbewirtschaftung und verzögerte Stellenzuweisung an die Schulen durch die Bezirksregierungen und das Land NRW.
Durch die gravierenden Einschränkungen der Mitbestimmung bei Abordnungen, Stellenausschreibungen und Einstellungen wird die Lehrerschaft zu Beschäftigten minderen Rechts degradiert. Der Lehrerrat als neuer Personalrat und damit als Mitbestimmungs- und Mitwirkungsorgan der Beschäftigten wird von wesentlichen Elementen der Personal- und Organisationsentwicklung ausgeschlossen. Von echter Mitwirkung oder gar “Co-Management“, wie es in der Projektbeschreibung zur “Selbstständigen Schule” immer wieder vorgegeben wird, kann somit keine Rede sein.
Zu 4.: Die Mitbestimmung bei der Übertragung der Tätigkeiten oder die Ernennung von Schulleiterinnen/Schulleitern soll u.a. zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und wegen der herausgehobenen Funktion der dienstvorgesetzten Schulleitung völlig entfallen. Auf der Ebene des Lehrerrates der betroffenen Schule ist dieses Argument eventuell noch nachvollziehbar. Für die Stufenvertretungen auf Bezirks- und Landesebene jedoch nicht. Auch Schulleiterinnen und Schulleiter sind Landesbedienstete, die in konkurrierenden Verfahren einen legitimen Anspruch auf den Schutz durch das Personalvertretungsrecht haben. Bewerbern und Bewerberinnen um das Amt einer Schulleitung werden damit wesentliche Beschäftigten-Schutzrechte vorenthalten. Sie werden damit zu Beschäftigten minderen Rechts gemacht.
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die positiven Erfahrungen aus dem Bereich der Montanmitbestimmung verwiesen werden, wo Arbeitnehmervertreter bei der Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden mitbestimmen.
Um seine neuen Aufgaben auch sachgerecht und verantwortlich ausfüllen zu können kann der neue Lehrerrat / Personalrat diese Aufgaben nicht ohne eine spezielle Schulung und angemessene Freistellung von Unterrichtsaufgaben leisten. Dieses ist nach dem bisherigen Konzept nicht vorgesehen und wohl auch nicht beabsichtigt, obwohl die im Juni zeitgleich beschlossene Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes eine vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes für Betriebe ab 200 Beschäftigten vorsieht (vorher erst ab 300 Beschäftigten). Dass eine adäquate Entlastung des Lehrerrates / Personalrates für die ihm übertragenen Aufgaben nicht vorgesehen ist, kann in diesem Zusammenhang kein “Versehen“ sein. Analog zum Betriebsverfassungsgesetz müsste die Freistellung für den Lehrerrat im Umfang von 12,25 Stunden pro 100 Planstellen an einem Berufskolleg erfolgen. Das Anrechnungsstundenkontingent (der Ermäßigungstopf) ist für diese Aufgaben nicht vorgesehen und reicht für diese Erweiterung der Aufgaben des Lehrerrates auch nicht aus. Oder soll der Lehrerrat für seinen zusätzlichen Aufwand im Rahmen der “Selbstständigen Schule” ebenfalls aus den durchschnittlich 0,5 Stellenanteilen aus dem “Zeitbudget” entlastet werden?
Unter diesen Rahmenbedingungen ist eine echte Mitwirkung und Mitbestimmung des neuen Lehrerrates / Personalrates nicht möglich und offensichtlich in der “Selbstständigen Schule” auch nicht gewünscht. Hierdurch verstärkt sich nochmals der Eindruck, dass zwar von Mitwirkung und Co-Management gesprochen wird, in Wahrheit jedoch das Gegenteil intendiert ist.
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6. Sachmittelbewirtschaftung
Die einzelnen Schulen sollen ein Sachmittelbudget erhalten, dass sich aus Landes- und Schulträgermitteln speist. Dazu werden die Schulen nach einer Änderung in § 91 der Gemeindeordnung ermächtigt, Kassengeschäfte für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zu führen, und als Zahlstelle und Girokasse gemäß § 3 der Gemeindekassenverordnung eingerichtet.
Ohne dass die einzelne Schule mit geschultem und qualifiziertem Verwaltungspersonal für diese spezifische und erweiterte Aufgabe als “Gemeindekasse” und “Zahlstelle” ausgestattet wird, sind diese Aufgaben nicht zu leisten. An dieser Stelle kann es sich nur um eine Personalverlagerung vom Schulträger in die Schule vor Ort und in das “regionale Bildungsbüro“ handeln. Ob hier Synergieeffekte durch die Verlagerung personeller Ressourcen zu erzielen sind, muss bezweifelt werden. Oder sollen Lehrerinnen und Lehrer anstatt für Unterrichtstätigkeiten für diese neuen Verwaltungsaufgaben eingesetzt und qualifiziert werden? Dann muss das Land NRW aber auch sagen, welche Stellenanteile, die dann nicht mehr der originären Aufgabe Unterricht zukommen, dafür zur Verfügung stehen. Oder soll die Schulleitung die “Lehrkräfte mit besonderen Funktionen” - hier für die Budgetverwaltung - für ihren zusätzlichen Aufwand im Rahmen der “Selbstständigen Schule” ebenfalls aus den durchschnittlich 0,5 Stellenanteilen aus dem “Zeitbudget” entlasten?
Viele Berufskollegs und ihre Schulträger haben die Sachmittelhaushalte bereits weitgehend budgetiert und Fördervereine sowie Sponsoring-Aktivitäten in dieses Aufgabenspektrum mit einbezogen. Das ist also nichts Neues. Neu wäre eine schul- und schulformübergreifende Sachmittelbewirtschaftung in den Landkreisen. Ob aber Berufskollegs aufgrund ihres sehr spezifischen Bildungsauftrages und die Kreise als deren Schulträger überhaupt budgetbezogene Synergieeffekte durch die Kooperation mit Schulen anderer Schulformen erwarten können, ist zu bezweifeln. Eine vernünftige Relation zwischen Aufwand und Ertrag ist nicht wahrscheinlich.Wenn aber über den bisherigen Umfang des Sachmittelbudgets des Schulträgers hinaus auch das Personalmittelbudget und die Mittel für die Gebäudeerhaltung und -erweiterung der Schulleitung übertragen werden, so hat das sehr weitgehende arbeitsvertragliche und vertragsrechtliche Konsequenzen. Diese Dimensionen müssen zunächst noch in Zusammenarbeit mit den Schulträgern geklärt werden. Es gibt sogar Schulträger, die daran denken, zur Bekämpfung der Korruption zentrale Vergabestellen einzurichten. Das ist nicht kompatibel mit der derzeitigen Konzeption der “Selbstständigen Schule”.
7. Fazit
Die eigenverantwortliche Steuerung der Schulen verstärken! Die Qualität der schulischen Arbeit und des Unterrichts verbessern! Diese Intentionen des Modellvorhabens “Selbstständige Schule” können nicht massiv genug unterstützt werden.
In der Projektbeschreibung zum Modellvorhaben “Selbstständige Schule” stecken jedoch viele Begrifflichkeiten, die zur Zeit nochnicht oder nicht ausreichend konkretisiert sind. Den Verantwortlichen in der Politik und in den Ministerien sind aber die konkret zu erwartenden Dienst- und Schulrechtsreformen bekannt. Weitere Reformvorhaben sind bereits diskutiert und schlummern in den Schubladen.
Auffällig ist auch die Tatsache, dass dieses Projekt von den Regierungsfraktionen mit verdächtiger Eile und unter Umgehung der Verbändebeteiligung in das Parlament eingebracht wurde. Dieses, obwohl das ähnlich ausgerichtete Projekt “Schule & Co” bisher weder beendet noch evaluiert wurde.
Vor diesem Hintergrund und mit den in der Projektbeschreibung und im Gesetzentwurf des Schulentwicklungsgesetzes konkret vorgeschlagenen drastischen Einschränkungen echter Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Beschäftigten ist eine Teilnahme an dem Modellvorhaben für Berufskollegs aus der Sicht des Ausschusses Dienstrecht zur Zeit nicht zu empfehlen.
Wilhelm Schröder
und der Ausschuss Dienstrecht
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