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GEW Nordrhein-Westfalen zu § 94 LPVG:

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes durch das Schulentwicklungsgesetz

Mit Artikel 1 und Artikel 2 Nr. 3 Schulentwicklungsgesetz (SchEwG) vom 27. November 2001 - GV. NRW. Seite 811 - ist mit Wirkung vom 08. Dezember 2001 das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) geändert bzw. in einem Teilbereich außer Kraft gesetzt worden.

Die Mehrheit der Regierungsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW haben mit dieser Gefälligkeitsentscheidung gegenüber der Landesregierung und ihrer Schulministerin ihre eigene Grundsatzerklärung von 28. August 2001 zur Sicherung der Mitbestimmung im Schulbereich verraten und unmissverständlich dargelegt, dass sie an einer wirksamen, funktionierenden Gewaltenteilung nicht interessiert sind bzw. dazu nicht in der Lage sind. Hier liegt bewusstes Handeln vor, Ausreden gelten nicht.

1. LPVG für Modellschulen nach SchEwG (rechtswidrig) außer Kraft gesetzt

Nach Artikel 1 Abs. 2 SchEwG ist für die Modellschulen festgestellt, dass

  • diese Dienststellen im Sinne des LPVG sind,
  • den Schulleiterinnen bzw. den Schulleitern konkrete Dienstvorgesetztenfunktionen übertragen werden können,
  • das LPVG an den sog. Modellschulen nicht mehr gilt, wenn im Grunde beteiligungspflichtige Maßnahmen durch Rechtsvorschrift auf die Schulleitungen der Modellschulen übertragen sind und diese die Maßnahmen ausführen wollen,
  • an den Modellschulen die Lehrerräte an die Stelle der Personalvertretung treten.

Diese Rechtskonstruktion ist rechtswidrig, weil sie gegen die Rahmenvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und die Rechtsprechung verstößt.

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Rahmenrecht des Bundes lässt Ausschluss von Mitbestimmung nicht zu

Nach § 95 Abs. 1 BPersVG sind in den Dienststellen der Länder Personalvertretungen zu bilden. Für Dienststellen, die bildenden Zwecken dienen, z.B. Schulen und/oder für Lehrerinnen und Lehrer, können besondere Regelungen unter Beachtung des § 104 BPersVG getroffen werden. Nach § 104 sind die „Personalvertretungen“ in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten zu beteiligen. Das BPersVG sieht im § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 strukturell abweichende aber ausdrücklich keine andere Organisationsform als Personalvertretungen und im § 104 vor allem keinen Ausschluss von Beteiligungstatbeständen für bestimmte Bereiche oder Personengruppen vor. Da Art. 1 Abs. 2 Satz 1 SchEwG die Modellschulen ausdrücklich zu Dienststellen im Sinne des LPVG erklärt, müssen an diesen Dienststellen auch Personalvertretungen eingerichtet werden, da es nach der klaren Rahmenvorschrift des § 95 Abs. 1 BPersVG und auch der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im öffentlichen Dienst keine personalratsfreien Räume geben kann.


Landesregierung und Regierungsfraktionen wollten keine Schulpersonalräte an den Modellschulen

Die an den Modellschulen eingerichteten nach Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 8 Abs. 4 SchMG gebildeten Lehrerräte sind keine Personalräte im Sinne der Rahmengesetzgebung des BPersVG oder des LPVG, u.a. weil ihnen wesentliche Rechte und Pflichten sowie Zuständigkeiten nicht zugestanden werden. Entsprechende Forderungen des DGB sind im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich zurückgewiesen worden. Das MSWF und die Regierungsfraktionen haben sich bewusst gegen Personalvertretungen an den Modellschulen entschieden.

Die Lehrerinnen und Lehrer an den Modellschulen bleiben im Übrigen Beschäftigte im Bereich der für sie bisher und zukünftig weiterhin zuständigen Personalvertretung.


1.1 Lehrerrat übernimmt Aufgaben des Personalrats

Artikel 1 Abs. 2 schreibt dann weiter vor, dass

  • die Lehrerräte an die Stelle der Personalvertretung treten (Satz 2),
  • die Bestimmungen über die Beteiligung (-sverfahren) des LPVG gelten (Satz 6),
  • die Aufgabenwahrnehmung den Anforderungen der selbständigen Schule entsprechen und eine qualifizierte Mitbestimmung

gewährleisten muss (Satz 7).

Die Verfahrensregelungen und die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Absatzes 2 sind nach Absatz 5 vom MSWF im Einvernehmen mit dem Innenministerium in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung von drei Landtagsausschüssen bedarf. Diese Rechtsverordnung liegt noch nicht vor.

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2. Änderung des § 94 LPVG (gilt ab sofort)

2.1 Mitbestimmung bei Abordnungen (Abs. 3)

Die Abordnung einer Lehrerin bzw. eines Lehrers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG unterliegt dann nicht mehr der Mitbestimmung, wenn sie auf das laufende Schuljahr begrenzt ist.

Soll die Abordnung über das Schuljahresende hinaus erfolgen, ist sie mitbestimmungspflichtig, wenn sie länger als drei Monate andauern soll.

Dieser Ausschluss der Mitbestimmung bei der Abordnung von Lehrerinnen und Lehrern im laufenden Schuljahr verstößt ebenfalls gegen die Rahmenvorschriften des BPersVG (§ 95 Abs. 1 i.V.m. § 104). Dort sind zwar besondere Regelungen für den Schulbereich zugelassen, aber kein Ausschluss von der Mitbestimmung mit der Folge der Verletzung des kollektiven Schutzzweckes der Mitbestimmung.

Das MSWF konnte im Gesetzgebungsverfahren - trotz vorliegender Aufforderung durch den DGB - keinen Nachweis für die Notwendigkeit dieser Ausnahmeregelung führen; das Parlament hat auf diesen Nachweis fahrlässig verzichtet. Gibt es keine nachgewiesene Begründung für die Versagung des Schutzzweckes, verstößt die gesetzliche Regelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Versagung des kollektiven Schutzzweckes ist auch deshalb verletzt, weil der individuelle Rechtsschutz durch die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz) bereits deutlich eingeschränkt ist.

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2.2 Mitbestimmung bei der Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei unvorhersehbarem Vertretungsbedarf (Abs. 4) eingeschränkt und nachrangig geregelt

Die Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis ist (nur) dann mitbestimmungsfrei, wenn sie der Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt und in der Laufzeit das Schuljahresende nicht überschreiten wird (Satz 1). Als unvorhersehbar kann ein Vertretungsbedarf dann angesehen werden, wenn er noch keine zwei Wochen bekannt ist. Die Dauer des befristeten Vertrages muss sich an dem prognostizierten zeitlichen Vertretungsbedarf orientieren und nicht an der Art des Beteiligungsrechts oder sachfremden Fristsetzungen.

Die Mitbestimmung setzt allerdings (wieder) ein, wenn der Lehrerrat der Schule gem. § 8 Abs. 4 Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) der Einstellung wirksam widersprochen hat (Satz 2).

Der Lehrerrat der Schule ist in allen Fällen einer befristeten Einstellung zur Sicherung eines nicht vorhersehbaren Vertretungsunterrichts nach § 8 Abs. 4 SchMG zu beteiligen. Die Schulleitung muss gegenüber dem Lehrerrat darlegen, dass sie die schutzwürdigen Interessen von Einstellungsbewerben/innen aus der stehenden Bewerberdatei beachtet hat. Dies geschieht durch eine Rückfrage bei der übergeordneten Dienstbehörde (Einstellungbehörde), ob sich in der dort geführten Bewerberdatei entsprechende Angebote finden (amtl. Begründung in Landtags-DS 13/1776). Erst wenn ein Rückgriff auf die Bewerberdatei nicht möglich ist , kann die Schulleitung in eigener Initiative tätig werden.

Stimmt der Lehrerrat wirksam nicht zu, lebt das Erfordernis der Beteiligung der Personalvertretung wieder auf; auch bei der nach § 94 Abs. 4 Satz 1 mitbestimmungsfreien Einstellung.

Die rechtlichen Bedenken nach vorstehender Nr. 2.1 gelten entsprechend.


Unsinnige Doppelregelung

Greift der Ausschluss nach § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG nicht - wenn die befristete Beschäftigung bei unvorhersehbarem Vertretungsunterricht über das Schuljahresende (stets 31. Juli) hinaus erfolgt - ist die Beteiligung des Lehrerrates nach § 8 Abs. 4 SchMG durchzuführen und danach die des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 LPVG. Diese unsinnige Doppelregelung ist nach ausführlicher Beratung so getroffen worden und muss als der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers angesehen werden (und wohl auch des MSWF, dass dieses Haus die inhaltliche Zuarbeit für den Gesetzgeber geleistet hat).

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2.3 Keine Mitbestimmung bei der Bestellung von Mitgliedern der Schulleitung an Modellschulen (Abs. 5)

Nach Absatz 5 sind an den Modellschulen für die Dauer der Teilnahme von der Mitbestimmung ausgenommen:

  • Einstellungen,
  • Beförderungen sowie
  • Eingruppierungen und Höhergruppierungen

wenn es sich um die Ernennung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder der Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters handelt.

Diese Ausnahmeregelung, die mit der Dienststellenleiterfunktion der Schulleiterin bzw. des Schulleiters begründet worden ist, ist im Grunde überflüssig, weil in diesen Fällen die Bestimmung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG - Beteiligung des Personalrats in personellen Angelegenheiten nur auf Antrag der/des Beschäftigten - greift.

Die vollständige Versagung des kollektiven Schutzzwecks - also auch des Antragsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 - ist unbegründet. Hier werden Schulleiterinnen und Schulleiter ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als alle anderen Dienststellenleiter in der Landesverwaltung. Insofern gelten die rechtlichen Bedenken nach den Nrn. 2.1 und 2.2 auch hier.


3. Personalratsstruktur und Festlegung der Dienststelleneigenschaft

Die besonderen Einrichtungen des Schulwesens sind zu beachten bei

  • der Bildung von Personalvertretungen für im Landesdienst beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer (§ 90 Abs. 1),
  • der Bildung von Stufenvertretungen (§ 92 Abs. 1 Satz 2) und
  • der Bestimmung, an welchen besonderen Einrichtungen Personalvertretungen zu bilden sind (§ 95 Abs. 1 Nr. 1).

Mit dieser Ergänzung sollen die Weiterbildungskollegs einbezogen werden.


4. Rechtswege - Personalräte haben keine Möglichkeiten

Für die Personalvertretungen bieten sich - soweit erkennbar - keine rechtlichen Möglichkeiten, die vorgenannten rechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzgebung vorzugehen. Da auch die Gewerkschaften keine Möglichkeit haben, überprüfen zu lassen, ob der Gesetzgeber seine Rechtssetzungskompetenz sachgerecht ausgeübt hat, wird sich eine Klärung in individuellen Rechtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten bzw. vor den Arbeitsgerichten ergeben müssen, wenn dort die strittige Maßnahme u.a. mit der unterlassenen oder fehlenden Beteiligung der Personalvertretung beanstandet wird.

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