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Gesetz
zur Weiterentwicklung von Schulen
(Schulentwicklungsgesetz)
Vom ...
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Artikel 1
Öffnungsklausel |
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| (1) |
Zur Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit
und Eigenverantwortung kann das Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften
einer begrenzten Zahl von Schulen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei
der Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung
sowie in der Unterrichtsorganisation und -Gestaltung selbstständige
Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulmitwirkung
und der Personalvertretung zu erproben. (-> Begründung) |
| (2) |
Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen
werden, soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben
des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, Dienststelle
im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Für sie
tritt insoweit der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats.
Ein Lehrerrat ist auch an Schulen mit weniger als neun hauptamtlichen
und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern zu bilden. Der
Lehrerrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind auch die
sozialpädagogischen Fachkräfte. Die Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes über die Beteiligung
der Personalvertretung gelten entsprechend. (-> Begründung) |
| (3) |
Das Land und der Schulträger können
den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung
Stellen, Personal- und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen
Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung
stellen. Dabei können Ausnahmen von §§ 1 bis 3 Schulfinanzgesetz
zugelassen werden. Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung
gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger
im Rahmen der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.
(-> Begründung) |
| (4) |
Das Ministerium für Schule, Wissenschaft
und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
die Dauer des Modellvorhabens nähere Regelungen zu treffen
über |
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1. |
die Abweichungen gemäß Absatz 1, |
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2. |
die Durchführung des Absatzes 2, |
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3. |
die Durchführung der Selbstbewirtschaftung
gemäß Absatz 3. |
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(-> Begründung) |
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften |
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| 1. |
Änderung des Schulfinanzgesetzes (->
Begründung) |
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Das Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen
Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. April 1979 (GV. NRW. 5. 288), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. 5.430)
in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S.384),
wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium
für Schule, Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von
der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden
zulassen."
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| 2. |
Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes
(-> Begründung) |
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Das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen
- Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. Dezember 1977 (GV.
NRW. S.448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni
1994 (GV. NRW. S.343), wird wie folgt geändert: |
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a) |
In
§ 5 Abs. 2 wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt: |
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"21. Aufstellung des Schulprogramms." |
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b) |
§
6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: |
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aa) |
Die Nummer 3 wird gestrichen. |
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bb) |
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält
folgende Fassung: |
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"3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,". |
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cc) |
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält
folgende Fassung: |
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"4. Grundsätze für die Festsetzung der
individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters" |
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dd) |
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern
5 bis 7. |
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c) |
In § 8
Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 (neu) eingefügt:
"Die Beratung durch den Lehrerrat erfolgt auch bei Maßnahmen,
die gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 LPVG nicht der Mitbestimmung
unterliegen." |
| 3. |
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(-> Begründung) |
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Das Personalvertretungsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz
- LPVG vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S.1514) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S.754), wird wie
folgt geändert: |
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§
94 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Absatz
3 erhält folgende Fassung:
"Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nach § 72 Abs.
1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn
sie länger als ein Schuljahr andauern." |
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b) |
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze
4, 5 und 6 angefügt: |
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"(4) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse
gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen nur
dann der Mitbestimmung, wenn sie die Dauer eines Jahres überschreiten.
(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr.1,
Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen nur dann der Mitbestimmung,
wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum
Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten
einer Schulleiterin oder eines Schulleiters verbunden ist.
(6) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr.6
wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht
der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 dient."
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| 4. |
Änderung der Gemeindeordnung
(-> Begründung) |
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Die Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. März 2000 (GV. NRW. 5.245) wird wie folgt
geändert:
§ 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Die Gemeindekasse erledigt die
Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Kassengeschäfte
können für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich
von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die
ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet
ist. § 97 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von
den Kassengeschäften abgetrennt werden." |
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b) |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
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"(5) Die Kassenverwalterin oder der
Kassenverwalter, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder
sein Stellvertreter und die mit Kassengeschäften beauftragten
Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen." |
| 5. |
Änderung der Gemeindekassenverordnung
(-> Begründung) |
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Die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO) - vom 14. Mai 1995 (GV.
NRW. S.523) wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
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"§ 3 Zahlstellen, Girokassen
(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen
als Teile der Gemeindekassen eingerichtet werden; ihnen können
auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs 9 übertragen
werden.
(2) Für die Erledigung bargeldloser Kassengeschäfte
können Girokassen für Stellen der Verwaltung eingerichtet
werden, wenn diese Kassengeschäfte anstelle der Gemeindekassen
besorgen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt
die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen und der Girokassen."
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Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
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| Die durch Artikel 2 Nr.5 geänderte
Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden. (-> Begründung) |
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Artikel 4
Inkrafttreten
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| Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. (-> Begründung) |
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| Begründung |
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| A. |
Allgemeine Begründung |
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| 1. |
Der Gesetzentwurf hat das Ziel, die
Weiterentwicklung der Schulen, zu mehr pädagogischer Qualität
und zu mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen. Dazu
soll zum Einen die gesetzliche Grundlage für die Durchführung
eines Modellvorhabens "Selbstständige Schule" geschaffen
werden (Art. 1). Zum Anderen sollen einige
Rechtsvorschriften geändert werden, die für alle Schulen
gelten (Art 2). |
| 2. |
Die vorgesehene gesetzliche Öffnungsklausel
(Art.1) hat das Ziel, innerhalb einer Zeit
von ca. sechs Schuljahren im Rahmen von zeitlich und regional
begrenzten Projekten systematisch zu erproben, wie durch eine
eigenverantwortliche Steuerung der Schulen die Qualität
von Unterricht und Erziehung und damit die Qualität schulischer
Arbeit verbessert werden kann und wie die dafür notwendigen
Personal- und Sachmittel effizienter eingesetzt werden können.
Dazu soll den an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen größere
Selbstständigkeit und Eigenverantwortung in personellen,
finanziellen, organisatorischen und curricularen Fragen eingeräumt
werden. Es soll ihnen möglich sein, Entscheidungen weitestgehend
"vor Ort" zu treffen. Sie können ihr Budget mit Unterstützung
der Schulaufsicht und der kommunalen Schulverwaltung selbst
verwalten, planen und Prioritäten setzen. Sie haben damit
die Chance, die für den Unterricht und die Erziehung zur
Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel effektiv und
vorausschauend einzusetzen.
Eine Erweiterung der Handlungsspielräume der teilnehmenden
Schulen durch dezentrale Ressourcenverantwortung lässt
sich ohne Veränderung der Rolle der Schulleitungen nicht
erreichen. Sie werden von der Schulaufsicht Aufgaben des Dienstvorgesetzten
übernehmen und damit unmittelbar personalwirtschaftliche
Verantwortung erhalten. Sie werden das Schulbudget vollziehen,
überwachen und kontrollieren müssen.
Ziel der Erprobung ist insoweit insbesondere die Frage, inwieweit
Schulleitungen in der Lage sind, die ihnen übertragenen
Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen und welche Unterstützungs-
und Beratungsleistungen in welcher Form und wessen Verantwortung
erforderlich und sinnvoll sind.
Zugleich mit der Veränderung der Rolle der Schulleitungen
werden die Selbstgestaltungskräfte innerhalb der Schulen
gestärkt.. In neuen Modellen der Schulmitwirkung und Personalvertretung
sollen die Schulen, die an dem Modellvorhaben teilnehmen, erproben
können, ob und wie durch eine veränderte Beteiligung
der Eltern, der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen
und Schüler an den Entscheidungsprozessen eine stärkere
Identifikation mit den Zielen der einzelnen Schule und eine
größere Zufriedenheit mit der schulischen Situation
erreicht werden kann.
Die mit einer umfassenden Budgetierung der Personal- und Sachmittel
verbundene Zusammenführung der Aufgaben- und Ressourcenverantwortung
in der einzelnen Schule erfordert es, in den Modellen die strikte
Aufgabenteilung zwischen Land und kommunalen Schulträgern
bei der Finanzierung der Schulen ohne Änderung der Finanzierungsströme
rechtlich und organisatorisch zu überbrücken. Die
Bewirtschaftung getrennter Schulbudgets durch die Schule ist
nach geltendem Recht möglich, wenn und soweit Land und
Schulträger diese Aufgabe den Schulen übertragen.
Beim Modellvorhaben soll es nicht bei getrennten Budgets bleiben.
Es soll auch erprobt werden, ob mit der Übertragung von
Zuständigkeiten des Landes und des jeweiligen Schulträgers
auf die einzelne Schule für diese ein einziges Budget aus
Zuweisungen des Landes und Mitteln des Schulträgers gebildet
werden kann und welche Bewirtschaftungsvorgaben für ein
solches Budget zwingend zu erfüllen sind.
Das Modellvorhaben beschränkt sich nicht auf die Einführung
neuer Steuerungselemente in Verwaltung und Organisation der
Schulen. Es ist vielmehr so angelegt, dass Verbesserungen für
die Kernaufgabe von Schule, den Unterricht und die Erziehungsarbeit
angestrebt werden. Die teilnehmenden Schulen erhalten deswegen
die Möglichkeit, Freiräume bei der Unterrichtsorganisation
und Unterrichtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Dabei wird
sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler
Abschlüsse erwerben, die den vergleichbaren Abschlüssen
anderer Schulen entsprechen. Ebenso bleibt die Freizügigkeit
während der schulischen Laufbahn gewährleistet.
Wegen der gemeinsamen Verantwortung des Landes und der Schulträger
für die Schulen und wegen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
ist ein Zusammenwirken von Land und Schulträgern und eine
regionale Vernetzung der an dem Modellvorhaben teilnehmenden
Schulen erforderlich. Die konkrete Ausgestaltung der auf Grund
der Öffnungsklausel ermöglichten Projekte erfolgt
in Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Land und den Schulträgern,
die sich mit Schulen beteiligen wollen. Darüber hinaus
werden mit den teilnehmenden Schulen Kooperationsvereinbarungen
zu den einzelnen Aufgabenfeldern und zu Fragen der Qualitätssicherung
und Rechenschaftslegung geschlossen. Einzelnen Schulen kann
ermöglicht werden, sich als Korrespondenzschulen an den
Modellvorhaben zu beteiligen. |
| 3. |
Mit der Änderung von Rechtsvorschriften
(Art. 2) sollen über das Modellvorhaben
"Selbstständige Schule" hinaus Änderungen für
alle Schulen mit dem Ziel der Stärkung der Selbstständigkeit
der Schule und der besseren Organisation der Unterrichtsversorgung
herbeigeführt werden.
Diese Regelungen beziehen sich auf eine Öffnungsklausel
zur Lehrerarbeitszeit im Schulfinanzgesetz und Änderungen
des Schulmitwirkungsgesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes.
Durch die Änderungen im Landespersonalvertretungsgesetz
wird dem Unterrichtsausfall an Schulen durch eine deutliche
Verkürzung der Verfahrensabläufe bei der Besetzung
von Stellen wirksamer als bisher vorgebeugt.
Als Konsequenz aus der Erprobungsphase zu "Schulgirokonten"
werden die kassenrechtlichen Vorschriften in der Gemeindeordnung
und der Gemeindekassenverordnung für die Schulen erweitert.
Die Neuregelung ermöglicht die Kassenform nicht nur für
die Schulen, sondern auch für andere funktional begrenzte
Aufgabenbereiche der kommunalen Verwaltung. |
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| B. |
Einzelbegründung |
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| 1. |
Zu Artikel 1 Abs.
1 |
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Das Modellvorhaben bezieht sich auf
die Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung.
Die auf Grund der Öffnungsklausel möglichen Projekte
umfassen die Arbeitsfelder |
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Personalbewirtschaftung
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- |
Sachmittelbewirtschaftung,
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- |
innere Organisation und Mitwirkung
in der Schule, |
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- |
Unterrichtsorganisation und
-Gestaltung, |
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- |
Qualitätssicherung und
Rechenschaftslegung |
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Unabdingbarer Bestandteil jedes Projektes
ist die schrittweise Übernahme weitgehend selbstständiger
Personal- und Sachmittelbewirtschaftung und die Entwicklung
von im Einzelnen festzulegenden neuen Formen der Qualitätssicherung
und Rechenschaftslegung für die Arbeit der Schule. Nur
so können die Wirkungen der Dezentralisierung von Entscheidungsverantwortung
und von Deregulierung auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
der Schule und die Verwendung der eingesetzten Mittel kontrolliert
werden. Die Einzelheiten werden im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
mit den teilnehmenden Schulträgern und Schulen festgelegt.
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| 2. |
Zu Artikel 1 Abs.
2 |
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Die Übertragung der Kompetenzen zur Verfügung über
Stellen, Planstellen und ein schrittweise aufzubauendes Personalmittelbudget
erfordert es, dass auch wesentliche Aufgaben des Dienstvorgesetzten
von der Schulaufsicht auf die an dem Modellvorhaben teilnehmenden
Schulen übertragen und dort von der Schulleiterin oder
dem Schulleiter wahrgenommen werden.
Die einzelnen Schulen sind nach §
91 Abs. 1 LPVG bisher nicht Dienststelle im Sinne des
Personalvertretungsrechts. Die Verlagerung beteiligungspflichtiger
Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf Schulen erfordert es deshalb,
dass auch eine Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer an der
Schule an der beabsichtigten Personalmaßnahme beteiligt
wird. Dies soll der Lehrerrat nach §
8 SchMG sein, dessen gesetzliche Aufgabe es bereits jetzt
ist, die Lehrerinteressen wahrzunehmen. Er soll wie ein Personalrat
in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von
vier Jahren gewählt werden. Für die Bildung des
Lehrerrates gilt das Schulmitwirkungsgesetz. Wählbar
sollen über §
8 SchMG hinaus auch die im Landesdienst beschäftigten
sozialpädagogischen Fachkräfte sein. Die Bestimmungen
des Landespersonalvertretungsgesetzes für die Bildung
eines Personalrates sollen keine Anwendung finden, da im Rahmen
des Modellvorhabens erprobt werden soll, wie Personalvertretung
auf der Ebene der einzelnen Schule unter Berücksichtigung
der besonderen Bedingungen des Schulwesens ausgestaltet werden
kann. Freistellungen von der Unterrichtsverpflichtung sind
für Mitglieder des Lehrerrates nicht vorgesehen, soweit
sie über die der Schule zur Verfügung stehenden
Anrechnungsstunden hinausgehen.
Für das Beteiligungsverfahren sollen keine besonderen
Bestimmungen gelten, sondern die dafür maßgebenden
Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
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| 3. |
Zu Artikel 1 Abs.
3 |
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Die rechtlichen Voraussetzungen für die selbstständige
Bewirtschaftung von kommunalen Sachmitteln durch Schulen sind
in den letzten Jahren durch Novellierung des Gemeindehaushaltsrechts
und Gemeindekassenrechts geschaffen worden (Erweiterung der
Möglichkeiten zur Zweckbindung, Verbesserung der Deckungsfähigkeit,
Erweiterung der Übertragbarkeit). Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
soll mit den sich beteiligenden Schulträgern vereinbart
werden, in welcher Weise davon Gebrauch gemacht wird. Dies
gilt vor allem für die Einführung eines aus Landesmitteln
und kommunalen Mitteln gespeisten einheitlichen Schulbudgets.
Im Rahmen derartiger Kooperationsvereinbarungen soll auch
von der in §§ 1 bis 3 Schulfinanzgesetz vorgenommenen strikten
Aufgabenverteilung bei der Finanzierung von Schule abgewichen
werden können.
Schulen sollen nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten
ihres Schulträgers bleiben. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter soll Verpflichtungen zu Lasten des Schulträgers
oder des Landes eingehen können, soweit sie oder er dazu
bevollmächtigt worden ist. Die Schulleiterinnen und Schulleiter
der an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen werden generell
dazu ermächtigt, Verpflichtungen im Rahmen der im Schulbudget
enthaltenen Mittel einzugehen.
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| 4. |
Zu Artikel 1 Abs.
4 |
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Diese Bestimmung ermächtigt
das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung,
die für die Durchführung des Modellvorhabens nach
der Öffnungsklausel notwendigen Regelungen durch Rechtsverordnung
zu treffen. Damit wird gewährleistet, dass solche Abweichungen
einem Rechtssatz vorbehalten bleiben, gleichzeitig aber auch
die nötige Flexibilität zur Anpassung im Verlauf des
Modellvorhabens gegeben ist. |
| 5. |
Zu Artikel 2 Nr.
1 |
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Die Untersuchung zur Ermittlung,
Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und
Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen enthält Empfehlungen
zur Neuordnung der Lehrerarbeitszeit (Jahresarbeitszeit). Ohne
Erprobung in der schulischen Praxis im Rahmen von Schulversuchen
kann über die mit neuen Arbeitszeitmodellen verbundenen
Vor- und Nachteile nicht entschieden werden. Mit einer Öffnungsklausel
wird die zur Durchführung von Schulversuchen notwendige
Rechtsgrundlage geschaffen. |
| 6. |
Zu Artikel 2 Nr.
2 |
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Das Schulprogramm beschreibt die grundlegenden pädagogischen
Ziele einer Schule, die Wege, die dorthin führen, und
Verfahren, die das Erreichen der Ziele überprüfen
und bewerten (RdErl. vom 25. Juni 1997). Bislang entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter über das Schulprogramm
nach vorheriger Beratung in der Schulkonferenz. Wegen der
grundlegenden Bedeutung soll die Entscheidung bei der Schulkonferenz
liegen.
Die Lehrerkonferenz soll über die Grundsätze der
Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters entscheiden. Die Entscheidung über die Teilnahme
einer Lehrerin oder eines Lehrers an einer konkreten Fortbildungsveranstaltung
liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die nach
dem Landespersonalvertretungsgesetz gebotene Beteiligung des
örtlichen Personalrates an der Auswahlentscheidung bleibt
durch die Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes unberührt.
Die Entscheidungen über das individuelle Pflichtstundenmaß
der Lehrerinnen und Lehrer innerhalb der durch die VD zu §
5 Schulfinanzgesetz gesetzten Rahmenvorgaben sollen im Einzelfall
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffen werden.
Aufgabe der Lehrerkonferenz soll es künftig sein, die
Grundsätze für die Entscheidungen der Schulleiterin
oder des Schulleiters festzulegen.
Durch die präzisierende Regelung zu den Aufgaben des
Lehrerrates in § 8 Abs. 3 Satz 2 (neu) wird die Selbstbestimmung
und-verantwortung der einzelnen Schule vor Ort noch einmal
verdeutlicht.
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| 7. |
Zu Artikel 2 Nr.
3 |
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Zur Vermeidung zeitaufwändiger
Beteiligungsverfahren sollen Abordnungen von Lehrerinnen und
Lehrern bis zur Dauer eines Schuljahres zukünftig nicht
der Mitbestimmung unterliegen. Stellenbesetzungen können
effizienter und zeitnaher erfolgen und die Unterrichtsversorgung
kann besser organisiert werden.
Befristete Einstellungen von Vertretungslehrkräften und
zeitweiligen Aushilfen dienen der Vermeidung von Unterrichtsausfall
und müssen so zügig wie möglich durchgeführt
werden. Es ist im Sinne einer zielgenauen effektiven Unterrichtsversorgung
notwendig, die Mitbestimmung bis zur Dauer eines Jahres bei
befristeten Arbeitsverträgen entfallen zu lassen. Im Interesse
der Schülerinnen und Schüler wird die Sicherung der
Unterrichtsversorgung wesentlich erleichtert.
Schulleiterinnen und Schulleiter sollen künftig noch mehr
als bisher Steuerungs-, Führungs- und Managementaufgaben
im Interesse der Qualitätssicherung schulischer Arbeit,
der Verkürzung von Entscheidungswegen und der Unterrichtsversorgung
übernehmen. Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und wegen
ihrer herausgehobenen Funktion ist die Mitbestimmung bei der
Besetzung dieser Stellen nicht sachgemäß. Dies ist
auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das LPG keine Mitbestimmung
des Personalrates für Beschäftigte vorsieht, die ihrerseits
selbstständig personalrechtliche Entscheidungen treffen.
Eine Straffung und Kürzung von Besetzungsverfahren wird
auch durch den Wegfall der Mitbestimmung bei Stellenausschreibungen
für Einstellungen in den Schuldienst erreicht. Die Regelung
gewährleistet darüber hinaus in noch stärkerem
Maße die Selbstbestimmung und -verantwortung der Schulen
sowie ortsnahe Entscheidungen. |
| 8. |
Zu Artikel 2 Nr.
4 |
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Das Recht der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters, andere Stellen der Verwaltung
mit der Erledigung von Kassengeschäften zu beauftragen,
wird ausgeweitet. Wie bei der Besorgung der Kassengeschäfte
der Gemeinde durch Dritte, muss die ordnungsgemäße
Erledigung und die Prüfung weiterhin gewährleistet
sein. Wie bisher bleibt die Möglichkeit erhalten, die Buchführung
von den Kassengeschäften abzutrennen.
Die Ausweitung auf alle Beschäftigten in Absatz 5 ist eine
Konsequenz aus der Änderung des Absatzes 1, weil aus Sicherheitsgesichtspunkten
für die mit Kassengeschäften Beauftragten das Verbot
der Anordnung von Zahlungen gelten muss, wie bisher für
die in der Gemeindekassen beschäftigten Beamten und Angestellten. |
| 9. |
Zu Artikel 2 Nr.
5 |
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Die bereits in vielen Gemeinden bei
den Schulen bestehende Kassenform "Schulgirokonto" ist in der
geltenden Gemeindekassenverordnung nicht als Stelle für
Kassengeschäfte definiert. An diese Stelle werden nach
den vorliegenden Kenntnissen weniger Anforderungen zu stellen
sein als an eine Zahlstelle, obwohl Einzahlungen und Auszahlungen
auch bei einer solchen Stelle möglich sein sollen. Da aber
nur ein bargeldloser Zahlungsverkehr stattfindet, sollte diese
Kassenform trotzdem Ein- und Auszahlungen vereinen und als "Girokasse"
bezeichnet werden. |
| 10. |
Zu Artikel 3 |
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Auch in Zukunft müssen Änderungen
der Gemeindekassenordnung auf Grund der einschlägigen Ermächtigung
von § 130 der Gemeindeordnung möglich sein. |
| 11. |
Zu Artikel 4 |
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Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes. |
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Edgar Moron
Carina Gödecke
Brigitte Speth
Manfred Degen |
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Sylvia Löhrmann
Johannes Remmel |
| und Fraktion |
|
und Fraktion |
(Zum Seitenanfang) |
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