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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN     Drucksache 13/1173
13. Wahlperiode
                    7. 5. 2001
 
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen
(Schulentwicklungsgesetz)

   
A. Problem
 

Der Landtag hat im November 2000 mit den Stimmen der Koalitionsmehrheit den von der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Antrag -Schule der Zukunft gestalten - Dialog zum Modellvorhaben NRW Schule 21 vorbereiten - beschlossen. Danach soll im Rahmen eines Modellvorhabens in zeitlich und regional begrenzten Projekten systematisch erprobt werden, wie durch eine eigenverantwortliche Steuerung der Schulen die Qualität von Unterricht und Erziehung und damit die Qualität schulischer Arbeit verbessert werden kann und wie die dafür notwendigen Personal- und Sachmittel effizienter eingesetzt werden können.

Die aus dem Modellvorhaben für alle Schulen zu ziehenden gesetzgeberischen Konsequenzen können erst dann gezogen werden, wenn erste Erfahrungsberichte vorliegen. Bis dahin kann mit einigen schon jetzt gebotenen Änderungen von Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Stärkung der Selbstständigkeit der Schulen und der Verbesserung der Organisation der Unterrichtsversorgung nicht abgewartet werden.

B. Lösung
 

Mit einer gesetzlichen Öffnungsklausel erhalten die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortung in personellen, finanziellen, organisatorischen und curricularen Fragen. Es wird ihnen möglich sein, Entscheidungen weitestgehend vor Ort zu treffen; und dies nicht nur in der Verwaltung und der Organisation der einzelnen Schule. Es wird auch Freiräume bei der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung geben.

In den Reformprozess werden alle am Schulleben Beteiligten eingebunden. Die Teilnahme einer Schule an dem Modellvorhaben setzt eine breite Akzeptanz voraus. Ebenso wichtig ist die Unterstützung dieser Schule durch den Schulträger und die Schulaufsicht. Dies findet seinen Ausdruck in einvernehmlich zu regelnden Kooperationsvereinbarungen.

Die neben der Öffnungsklausel zur Durchführung des Modellvorhabens vorgesehenen Änderungen von Rechtsvorschriften gelten für alle Schulen. Die vorgesehenen Änderungen des Schulmitwirkungsgesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes ermöglichen eine bessere Organisation der Unterrichtsversorgung. Mit einer Änderung des Schulfinanzgesetzes wird die gesetzliche Grundlage für die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle für Lehrerinnen und Lehrer in der schulischen Praxis geschaffen. Die Änderung der kassenrechtlichen Vorschriften in der Gemeindeordnung und der Gemeindekassenverordnung schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Schulgirokonten.

C. Alternativen
  Keine
D. Kosten
 

Kosten entstehen zunächst aus der Notwendigkeit heraus, für die Erprobung der Zusammenarbeit neue Instrumente und Strukturen zu erarbeiten und dauerhaft aufzubauen. Um den Schulen die notwendige Kompetenz bei der Beratung neuartiger Fragestellungen geben zu können, brauchen sie die Unterstützung im Rahmen regionaler Netzwerke und durch Schulaufsicht und Schulträger. Dem dient die Einrichtung eines Innovationsfonds.

Die Projektschulen werden ihrerseits zur Vernetzung mit anderen Teilnehmerschulen und zur Evaluation und Berichterstattung verpflichtet. Kern ihrer Aufgaben wird dabei sein, die mit einer Personal- und Sachmittelbewirtschaftung zusammenhängenden Fragen und neue Formen der Rechenschaftslegung zu erproben. Die Kosten werden vor allem in der Anfangsphase entstehen, in der die notwendige Unterstützungsstruktur für die teilnehmenden Schulen und Schulträger aufgebaut werden muss.

Das Modellvorhaben soll mit dem Schuljahr 2002/2003 beginnen; die Modellphase wird sich auf einen Zeitraum von insgesamt 6 Jahren erstrecken.

In der Planungsphase werden im Jahr 2001 Kosten in Höhe von ca. 350.000,-- DM entstehen. Für den noch einzurichtenden Innovationsfonds wird eine genaue Kostenkalkulation erstellt und mit dem jeweiligen Haushalt beschlossen. Die genaue Höhe wird von der Zahl der teilnehmenden Schulträger und Schulen abhängen.

Für den erheblichen Aufwand in der Modellphase wird durchschnittlich für jede an dem Modellvorhaben beteiligte Schule eine Freistellung im Umfang von bis zu einer halben Stelle zur Entlastung der Schulleitungen für die notwendigen Entwicklung- und Steuerungsaufgaben sowie für Entwicklungsaufgaben im Kollegium benötigt.

E. Zuständigkeit
  Zuständig ist das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung.
F. Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung
  In dem Modellvorhaben sollen Schulträger und Schulen enger zusammenarbeiten. Dies setzt eine intensivere Kooperation zwischen staatlicher und kommunaler Seite vor Ort voraus. Im Detail ausgestaltet wird die Kooperation in Vereinbarung zwischen dem Land und den Schulträgem, die sich mit Schulen beteiligen wollen. Eine Beteiligung von Schulen an dem Modellvorhaben ohne Zustimmung des Schulträgers ist ausgeschlossen.
G. Auswirkungen auf die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Volkswirtschaft im Allgemeinen
 

Die Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung dient vorrangig der Verbesserung des Unterrichts- und der schulischen Entwicklungsarbeit und damit letztlich der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.

 

Gesetz
zur Weiterentwicklung von Schulen
(Schulentwicklungsgesetz)

Vom ...

 
Artikel 1
Öffnungsklausel
 
(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften einer begrenzten Zahl von Schulen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei der Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung sowie in der Unterrichtsorganisation und -Gestaltung selbstständige Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulmitwirkung und der Personalvertretung zu erproben. (-> Begründung)
(2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen werden, soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Für sie tritt insoweit der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats. Ein Lehrerrat ist auch an Schulen mit weniger als neun hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern zu bilden. Der Lehrerrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind auch die sozialpädagogischen Fachkräfte. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Beteiligung der Personalvertretung gelten entsprechend. (-> Begründung)
(3) Das Land und der Schulträger können den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Stellen, Personal- und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Dabei können Ausnahmen von §§ 1 bis 3 Schulfinanzgesetz zugelassen werden. Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger im Rahmen der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen. (-> Begründung)
(4) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Dauer des Modellvorhabens nähere Regelungen zu treffen über
  1. die Abweichungen gemäß Absatz 1,
  2.  die Durchführung des Absatzes 2,
  3. die Durchführung der Selbstbewirtschaftung gemäß Absatz 3.
  (-> Begründung)
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
 
1. Änderung des Schulfinanzgesetzes (-> Begründung)
 

Das Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV. NRW. 5. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. 5.430) in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S.384), wird wie folgt geändert:

Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen."

   
2. Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes (-> Begründung)
  Das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S.448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S.343), wird wie folgt geändert:
  a) In § 5 Abs. 2 wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
    "21. Aufstellung des Schulprogramms."
  b) § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Nummer 3 wird gestrichen.
    bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:
      "3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,".
    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
      "4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters"
    dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
  c) In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 (neu) eingefügt: "Die Beratung durch den Lehrerrat erfolgt auch bei Maßnahmen, die gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 LPVG nicht der Mitbestimmung unterliegen."
3. Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (-> Begründung)
  Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S.1514) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S.754), wird wie folgt geändert:
  § 94 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als ein Schuljahr andauern."
  b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:
   

"(4) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie die Dauer eines Jahres überschreiten.

(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleiterin oder eines Schulleiters verbunden ist.

(6) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr.6 wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 dient."

4. Änderung der Gemeindeordnung (-> Begründung)
  Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2000 (GV. NRW. 5.245) wird wie folgt geändert:
§ 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Die Gemeindekasse erledigt die Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Kassengeschäfte können für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet ist. § 97 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden."
  b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
    "(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die mit Kassengeschäften beauftragten Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen."
5. Änderung der Gemeindekassenverordnung (-> Begründung)
 

Die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) - vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S.523) wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:

 

"§ 3 Zahlstellen, Girokassen
(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekassen eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs 9 übertragen werden.
(2) Für die Erledigung bargeldloser Kassengeschäfte können Girokassen für Stellen der Verwaltung eingerichtet werden, wenn diese Kassengeschäfte anstelle der Gemeindekassen besorgen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen und der Girokassen."

   

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 Nr.5 geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. (-> Begründung)
 

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (-> Begründung)
   
Begründung
   
A. Allgemeine Begründung
   
1. Der Gesetzentwurf hat das Ziel, die Weiterentwicklung der Schulen, zu mehr pädagogischer Qualität und zu mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen. Dazu soll zum Einen die gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Modellvorhabens "Selbstständige Schule" geschaffen werden (Art. 1). Zum Anderen sollen einige Rechtsvorschriften geändert werden, die für alle Schulen gelten (Art 2).
2. Die vorgesehene gesetzliche Öffnungsklausel (Art.1) hat das Ziel, innerhalb einer Zeit von ca. sechs Schuljahren im Rahmen von zeitlich und regional begrenzten Projekten systematisch zu erproben, wie durch eine eigenverantwortliche Steuerung der Schulen die Qualität von Unterricht und Erziehung und damit die Qualität schulischer Arbeit verbessert werden kann und wie die dafür notwendigen Personal- und Sachmittel effizienter eingesetzt werden können.
Dazu soll den an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortung in personellen, finanziellen, organisatorischen und curricularen Fragen eingeräumt werden. Es soll ihnen möglich sein, Entscheidungen weitestgehend "vor Ort" zu treffen. Sie können ihr Budget mit Unterstützung der Schulaufsicht und der kommunalen Schulverwaltung selbst verwalten, planen und Prioritäten setzen. Sie haben damit die Chance, die für den Unterricht und die Erziehung zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel effektiv und vorausschauend einzusetzen.
Eine Erweiterung der Handlungsspielräume der teilnehmenden Schulen durch dezentrale Ressourcenverantwortung lässt sich ohne Veränderung der Rolle der Schulleitungen nicht erreichen. Sie werden von der Schulaufsicht Aufgaben des Dienstvorgesetzten übernehmen und damit unmittelbar personalwirtschaftliche Verantwortung erhalten. Sie werden das Schulbudget vollziehen, überwachen und kontrollieren müssen.
Ziel der Erprobung ist insoweit insbesondere die Frage, inwieweit Schulleitungen in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen und welche Unterstützungs- und Beratungsleistungen in welcher Form und wessen Verantwortung erforderlich und sinnvoll sind.
Zugleich mit der Veränderung der Rolle der Schulleitungen werden die Selbstgestaltungskräfte innerhalb der Schulen gestärkt.. In neuen Modellen der Schulmitwirkung und Personalvertretung sollen die Schulen, die an dem Modellvorhaben teilnehmen, erproben können, ob und wie durch eine veränderte Beteiligung der Eltern, der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler an den Entscheidungsprozessen eine stärkere Identifikation mit den Zielen der einzelnen Schule und eine größere Zufriedenheit mit der schulischen Situation erreicht werden kann.
Die mit einer umfassenden Budgetierung der Personal- und Sachmittel verbundene Zusammenführung der Aufgaben- und Ressourcenverantwortung in der einzelnen Schule erfordert es, in den Modellen die strikte Aufgabenteilung zwischen Land und kommunalen Schulträgern bei der Finanzierung der Schulen ohne Änderung der Finanzierungsströme rechtlich und organisatorisch zu überbrücken. Die Bewirtschaftung getrennter Schulbudgets durch die Schule ist nach geltendem Recht möglich, wenn und soweit Land und Schulträger diese Aufgabe den Schulen übertragen. Beim Modellvorhaben soll es nicht bei getrennten Budgets bleiben. Es soll auch erprobt werden, ob mit der Übertragung von Zuständigkeiten des Landes und des jeweiligen Schulträgers auf die einzelne Schule für diese ein einziges Budget aus Zuweisungen des Landes und Mitteln des Schulträgers gebildet werden kann und welche Bewirtschaftungsvorgaben für ein solches Budget zwingend zu erfüllen sind.
Das Modellvorhaben beschränkt sich nicht auf die Einführung neuer Steuerungselemente in Verwaltung und Organisation der Schulen. Es ist vielmehr so angelegt, dass Verbesserungen für die Kernaufgabe von Schule, den Unterricht und die Erziehungsarbeit angestrebt werden. Die teilnehmenden Schulen erhalten deswegen die Möglichkeit, Freiräume bei der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Dabei wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen. Ebenso bleibt die Freizügigkeit während der schulischen Laufbahn gewährleistet.
Wegen der gemeinsamen Verantwortung des Landes und der Schulträger für die Schulen und wegen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist ein Zusammenwirken von Land und Schulträgern und eine regionale Vernetzung der an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen erforderlich. Die konkrete Ausgestaltung der auf Grund der Öffnungsklausel ermöglichten Projekte erfolgt in Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Land und den Schulträgern, die sich mit Schulen beteiligen wollen. Darüber hinaus werden mit den teilnehmenden Schulen Kooperationsvereinbarungen zu den einzelnen Aufgabenfeldern und zu Fragen der Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung geschlossen. Einzelnen Schulen kann ermöglicht werden, sich als Korrespondenzschulen an den Modellvorhaben zu beteiligen.
3. Mit der Änderung von Rechtsvorschriften (Art. 2) sollen über das Modellvorhaben "Selbstständige Schule" hinaus Änderungen für alle Schulen mit dem Ziel der Stärkung der Selbstständigkeit der Schule und der besseren Organisation der Unterrichtsversorgung herbeigeführt werden.
Diese Regelungen beziehen sich auf eine Öffnungsklausel zur Lehrerarbeitszeit im Schulfinanzgesetz und Änderungen des Schulmitwirkungsgesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes. Durch die Änderungen im Landespersonalvertretungsgesetz wird dem Unterrichtsausfall an Schulen durch eine deutliche Verkürzung der Verfahrensabläufe bei der Besetzung von Stellen wirksamer als bisher vorgebeugt.
Als Konsequenz aus der Erprobungsphase zu "Schulgirokonten" werden die kassenrechtlichen Vorschriften in der Gemeindeordnung und der Gemeindekassenverordnung für die Schulen erweitert. Die Neuregelung ermöglicht die Kassenform nicht nur für die Schulen, sondern auch für andere funktional begrenzte Aufgabenbereiche der kommunalen Verwaltung.
   
B. Einzelbegründung
   
1. Zu Artikel 1 Abs. 1
  Das Modellvorhaben bezieht sich auf die Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung. Die auf Grund der Öffnungsklausel möglichen Projekte umfassen die Arbeitsfelder
  -

Personalbewirtschaftung

  -

Sachmittelbewirtschaftung,

  - innere Organisation und Mitwirkung in der Schule,
  - Unterrichtsorganisation und -Gestaltung,
  - Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung
  Unabdingbarer Bestandteil jedes Projektes ist die schrittweise Übernahme weitgehend selbstständiger Personal- und Sachmittelbewirtschaftung und die Entwicklung von im Einzelnen festzulegenden neuen Formen der Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung für die Arbeit der Schule. Nur so können die Wirkungen der Dezentralisierung von Entscheidungsverantwortung und von Deregulierung auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und die Verwendung der eingesetzten Mittel kontrolliert werden. Die Einzelheiten werden im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit den teilnehmenden Schulträgern und Schulen festgelegt.
2. Zu Artikel 1 Abs. 2
 

Die Übertragung der Kompetenzen zur Verfügung über Stellen, Planstellen und ein schrittweise aufzubauendes Personalmittelbudget erfordert es, dass auch wesentliche Aufgaben des Dienstvorgesetzten von der Schulaufsicht auf die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen übertragen und dort von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen werden.
Die einzelnen Schulen sind nach § 91 Abs. 1 LPVG bisher nicht Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Verlagerung beteiligungspflichtiger Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf Schulen erfordert es deshalb, dass auch eine Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer an der Schule an der beabsichtigten Personalmaßnahme beteiligt wird. Dies soll der Lehrerrat nach § 8 SchMG sein, dessen gesetzliche Aufgabe es bereits jetzt ist, die Lehrerinteressen wahrzunehmen. Er soll wie ein Personalrat in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Für die Bildung des Lehrerrates gilt das Schulmitwirkungsgesetz. Wählbar sollen über § 8 SchMG hinaus auch die im Landesdienst beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte sein. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes für die Bildung eines Personalrates sollen keine Anwendung finden, da im Rahmen des Modellvorhabens erprobt werden soll, wie Personalvertretung auf der Ebene der einzelnen Schule unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Schulwesens ausgestaltet werden kann. Freistellungen von der Unterrichtsverpflichtung sind für Mitglieder des Lehrerrates nicht vorgesehen, soweit sie über die der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden hinausgehen.
Für das Beteiligungsverfahren sollen keine besonderen Bestimmungen gelten, sondern die dafür maßgebenden Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.

3. Zu Artikel 1 Abs. 3
 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die selbstständige Bewirtschaftung von kommunalen Sachmitteln durch Schulen sind in den letzten Jahren durch Novellierung des Gemeindehaushaltsrechts und Gemeindekassenrechts geschaffen worden (Erweiterung der Möglichkeiten zur Zweckbindung, Verbesserung der Deckungsfähigkeit, Erweiterung der Übertragbarkeit). Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen soll mit den sich beteiligenden Schulträgern vereinbart werden, in welcher Weise davon Gebrauch gemacht wird. Dies gilt vor allem für die Einführung eines aus Landesmitteln und kommunalen Mitteln gespeisten einheitlichen Schulbudgets. Im Rahmen derartiger Kooperationsvereinbarungen soll auch von der in §§ 1 bis 3 Schulfinanzgesetz vorgenommenen strikten Aufgabenverteilung bei der Finanzierung von Schule abgewichen werden können.

Schulen sollen nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten ihres Schulträgers bleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Verpflichtungen zu Lasten des Schulträgers oder des Landes eingehen können, soweit sie oder er dazu bevollmächtigt worden ist. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen werden generell dazu ermächtigt, Verpflichtungen im Rahmen der im Schulbudget enthaltenen Mittel einzugehen.

4. Zu Artikel 1 Abs. 4
  Diese Bestimmung ermächtigt das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung, die für die Durchführung des Modellvorhabens nach der Öffnungsklausel notwendigen Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Damit wird gewährleistet, dass solche Abweichungen einem Rechtssatz vorbehalten bleiben, gleichzeitig aber auch die nötige Flexibilität zur Anpassung im Verlauf des Modellvorhabens gegeben ist.
5. Zu Artikel 2 Nr. 1
  Die Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen enthält Empfehlungen zur Neuordnung der Lehrerarbeitszeit (Jahresarbeitszeit). Ohne Erprobung in der schulischen Praxis im Rahmen von Schulversuchen kann über die mit neuen Arbeitszeitmodellen verbundenen Vor- und Nachteile nicht entschieden werden. Mit einer Öffnungsklausel wird die zur Durchführung von Schulversuchen notwendige Rechtsgrundlage geschaffen.
6. Zu Artikel 2 Nr. 2
 

Das Schulprogramm beschreibt die grundlegenden pädagogischen Ziele einer Schule, die Wege, die dorthin führen, und Verfahren, die das Erreichen der Ziele überprüfen und bewerten (RdErl. vom 25. Juni 1997). Bislang entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über das Schulprogramm nach vorheriger Beratung in der Schulkonferenz. Wegen der grundlegenden Bedeutung soll die Entscheidung bei der Schulkonferenz liegen.
Die Lehrerkonferenz soll über die Grundsätze der Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheiden. Die Entscheidung über die Teilnahme einer Lehrerin oder eines Lehrers an einer konkreten Fortbildungsveranstaltung liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz gebotene Beteiligung des örtlichen Personalrates an der Auswahlentscheidung bleibt durch die Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes unberührt.
Die Entscheidungen über das individuelle Pflichtstundenmaß der Lehrerinnen und Lehrer innerhalb der durch die VD zu § 5 Schulfinanzgesetz gesetzten Rahmenvorgaben sollen im Einzelfall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffen werden. Aufgabe der Lehrerkonferenz soll es künftig sein, die Grundsätze für die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters festzulegen.
Durch die präzisierende Regelung zu den Aufgaben des Lehrerrates in § 8 Abs. 3 Satz 2 (neu) wird die Selbstbestimmung und-verantwortung der einzelnen Schule vor Ort noch einmal verdeutlicht.

7. Zu Artikel 2 Nr. 3
  Zur Vermeidung zeitaufwändiger Beteiligungsverfahren sollen Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern bis zur Dauer eines Schuljahres zukünftig nicht der Mitbestimmung unterliegen. Stellenbesetzungen können effizienter und zeitnaher erfolgen und die Unterrichtsversorgung kann besser organisiert werden.
Befristete Einstellungen von Vertretungslehrkräften und zeitweiligen Aushilfen dienen der Vermeidung von Unterrichtsausfall und müssen so zügig wie möglich durchgeführt werden. Es ist im Sinne einer zielgenauen effektiven Unterrichtsversorgung notwendig, die Mitbestimmung bis zur Dauer eines Jahres bei befristeten Arbeitsverträgen entfallen zu lassen. Im Interesse der Schülerinnen und Schüler wird die Sicherung der Unterrichtsversorgung wesentlich erleichtert.
Schulleiterinnen und Schulleiter sollen künftig noch mehr als bisher Steuerungs-, Führungs- und Managementaufgaben im Interesse der Qualitätssicherung schulischer Arbeit, der Verkürzung von Entscheidungswegen und der Unterrichtsversorgung übernehmen. Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und wegen ihrer herausgehobenen Funktion ist die Mitbestimmung bei der Besetzung dieser Stellen nicht sachgemäß. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das LPG keine Mitbestimmung des Personalrates für Beschäftigte vorsieht, die ihrerseits selbstständig personalrechtliche Entscheidungen treffen.
Eine Straffung und Kürzung von Besetzungsverfahren wird auch durch den Wegfall der Mitbestimmung bei Stellenausschreibungen für Einstellungen in den Schuldienst erreicht. Die Regelung gewährleistet darüber hinaus in noch stärkerem Maße die Selbstbestimmung und -verantwortung der Schulen sowie ortsnahe Entscheidungen.
8. Zu Artikel 2 Nr. 4
  Das Recht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, andere Stellen der Verwaltung mit der Erledigung von Kassengeschäften zu beauftragen, wird ausgeweitet. Wie bei der Besorgung der Kassengeschäfte der Gemeinde durch Dritte, muss die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung weiterhin gewährleistet sein. Wie bisher bleibt die Möglichkeit erhalten, die Buchführung von den Kassengeschäften abzutrennen.
Die Ausweitung auf alle Beschäftigten in Absatz 5 ist eine Konsequenz aus der Änderung des Absatzes 1, weil aus Sicherheitsgesichtspunkten für die mit Kassengeschäften Beauftragten das Verbot der Anordnung von Zahlungen gelten muss, wie bisher für die in der Gemeindekassen beschäftigten Beamten und Angestellten.
9. Zu Artikel 2 Nr. 5
  Die bereits in vielen Gemeinden bei den Schulen bestehende Kassenform "Schulgirokonto" ist in der geltenden Gemeindekassenverordnung nicht als Stelle für Kassengeschäfte definiert. An diese Stelle werden nach den vorliegenden Kenntnissen weniger Anforderungen zu stellen sein als an eine Zahlstelle, obwohl Einzahlungen und Auszahlungen auch bei einer solchen Stelle möglich sein sollen. Da aber nur ein bargeldloser Zahlungsverkehr stattfindet, sollte diese Kassenform trotzdem Ein- und Auszahlungen vereinen und als "Girokasse" bezeichnet werden.
10. Zu Artikel 3
  Auch in Zukunft müssen Änderungen der Gemeindekassenordnung auf Grund der einschlägigen Ermächtigung von § 130 der Gemeindeordnung möglich sein.
11. Zu Artikel 4
  Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
   
Edgar Moron
Carina Gödecke
Brigitte Speth
Manfred Degen
  Sylvia Löhrmann
Johannes Remmel
und Fraktion   und Fraktion

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